Umsetzungsbegleitung BTHG in Hessen
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) bringt Schritt für Schritt bis 2023 einige Änderungen und auch Verbesserungen mit sich. Zum 01. Januar 2020 tritt die nächste und vielleicht wichtigste Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft.
Dann wird die sogenannte Eingliederungshilfe von den Grundsicherungsleistungen getrennt. Die Eingliederungshilfe wechselt von dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) in das 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sie wird zu einer Teilhabeleistung und ist damit keine Sozialhilfeleistung mehr. Die Grundsicherungsleistungen bleiben im SGB XII. Hierdurch entstehen eine neue Gesetzessystematik und neue behördliche Zuständigkeiten.
Die Leistungen werden zukünftig personzentriert erbracht, die Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigung wird gestärkt und für die Bedarfsfeststellung der Eingliederungshilfeleistungen (Gesamtplanverfahren) gibt es ein geändertes Verfahren. Eingliederungshilfeleistungen werden zukünftig grundsätzlich nur nach vorheriger Antragstellung erbracht.
Viele dieser Änderungen wirken sich besonders auf erwachsene Menschen aus, die in stationären Wohnstätten leben. Da die Leistungen personzentriert erbracht werden, wird dann nicht mehr zwischen ambulant, stationär und teilstationär unterschieden. Auch die Zahlungsläufe und Zuständigkeiten ändern sich.
Auf die rechtlichen Betreuer kommen daher einige neue Aufgaben zu. Die nachfolgenden Informationen möchten Ihnen eine erste Hilfestellung und Orientierung bei den nächsten Schritten geben.
Da viele Fragestellungen zum Bundesteilhabegesetz derzeit noch nicht abschließend geklärt sind und derzeit noch Gesetzgebungsverfahren und Verhandlungen laufen, werden wir die vorliegenden Informationen regelmäßig aktualisieren und anpassen. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Wir sind an Ihrer Seite.